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Handelsvertretervertrag – anwendbares Recht bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Herstellern

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Anwendbares Recht bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Herstellern

Immer mehr deutsche Handelsvertreter vertreten ausländische Unternehmer, insbesondere aus der Europäischen Union. Mehr als die Hälfte der CDH-Mitglieder hat eine ausländische Vertretung übernommen. Bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit stellen sich Handelsagenturen oft die Frage, welches Recht auf die Vertragsbeziehung mit ihren vertretenen Unternehmen anwendbar ist. 

Rechtswahl im Handelsvertretervertrag möglich

Die Parteien eines Handelsvertretervertrages können das auf den Vertrag anwendbare Recht frei bestimmen. Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich sein oder sich aus den Umständen des Falles ergeben. Indizien für eine konkludente Rechtswahl können z.B. der Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Inländern in ihrer Sprache oder die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtsstands sein. Schließt beispielsweise ein deutscher Handelsvertreter mit einem italienischen Hersteller einen Handelsvertretungsvertrag ohne Rechtswahl und vereinbaren diese den ausschließlichen Gerichtsstand in Italien, kann dies als Indiz für eine konkludente Rechtswahl zugunsten italienischen Rechts gewertet werden.

Ohne Rechtswahl im Handelsvertretervertrag gilt das Gesetz

Haben die Parteien keine Rechtswahl im Handelsvertretervertrag getroffen, gilt für Handelsvertreterverträge unter EU-Partnern Art. 4 Abs. 1 b) der Rom I-Verordnung. Danach unterliegt der Handelsvertretungsvertrag als Dienstleistungsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Handelsvertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist der Ort von wo aus er seine Vertriebstätigkeit ausübt, also der Ort der Hauptniederlassung. Dies gilt jedoch nur, sofern die Vertragsparteien ihren Sitz in der EU haben.

Im besten Fall vereinbaren Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter zu Beginn Ihrer Vertretung das auf den Vertrag anzuwendende Recht, um böse Überraschungen zu vermeiden.

CDH-Mitglieder können sich unter anderem bei nationalen und internationalen Rechtsfragen stets an ihren CDH-Landesverband zur Beratung wenden. Weitere Vorteile einer CDH-Mitgliedschaft finden Sie hier